Änderung der Gefahrstoffverordnung: seit 04. Dezember 2024
Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde vom Bundeskabinett am 13. November 2024 beschlossen. Die neue Gefahrstoffverordnung ist mit Datum 04. Dezember 2024 in Kraft getreten, genauer gesagt: Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen.
Damit wird der Umgang bei Tätigkeiten mit krebserregenden, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (KMR-Stoffe, Kategorie 1A und 1B) umfassend in die Gefahrstoffverordnung übernommen (u.a. durch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen). Zudem werden verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerten (BOELVs) eingeführt. Einen Bezug bietet die bisherige TRGS 910. Zudem wird die Verwendung von risikobasierten Konzentrationswerten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verpflichtend.
Desweiteren werden Änderungen in der Verantwortlichkeit im Rahmen der Ausführung von gewerblichen Arbeiten an der Bausubstanz wirksam. Der Bauherr wird zwar verpflichtet sein vorhandenes Wissen über verbaute Schadstoffe dem Handwerker zur Verfügung zu stellen (vorhandene Pläne, Unterlagen, Untersuchungsergebnisse, Gutachten, etc. zur Bausubstanz bzw. mögliche Schadstoffe), der Bauherr wird jedoch nicht verpflichtet im Vorfeld weitergehende Untersuchungen / Gutachten erstellen zu lassen. Die Verantwortlichkeit, ob Schadstoffe vorhanden sind und welche Schutzmaßnahmen greifen bleibt damit weitgehend beim ausführenden Unternehmen.
Im Weiteren werden dann wohl auch die PSA-Benutzungsverordnung und die Biostoffverordnung den europäischen Richtlinien angepasst.